Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten – Scheidungsklausel

1. Einem Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten gem. § 35 Absatz 1 Satz 2 GBO steht nicht entgegen, dass die letztwillige Verfügung eine dem  § 2077 Absatz 1 BGB entsprechende Scheidungsklausel enthält, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Das gilt auch, wenn die Scheidungsklausel abweichend von § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB vorsieht, dass die letztwillige Verfügung bereits dann unwirksam sein soll, wenn der überlebende Ehegatte einen Scheidungsantrag gestellt hat.

BGH, Beschluss vom 17.2.2022, V ZB 14/21