Eine transsexuelle Person, deren Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes geändert worden sind, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Eheurkunde, in der als ihre Vornamen vor der Ehe
ihre aktuell geführten, auf der Namensänderung beruhenden Vornamen genannt werden.
BGH, Beschluss v. 5.5.2021, XII ZB 189/20