Neue Regeln zum Pfändungsschutzkonto ab 1.12.2021

Das Pfändungsschutzkonto, auch „P-Konto“ genannt, eröffnet Inhaber/innen  eines Zahlungskontos ein unbürokratisches Verfahren, um während der Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu behalten,  u.a. zur Begleichung von Kosten für Miete, Energie und Versicherungen, und auf diese Weise weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.

Das Pfändungsschutzkonto, auch „P-Konto“ genannt, eröffnet Inhaber/innen  eines Zahlungskontos ein unbürokratisches Verfahren, um während der Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu behalten,  u.a. zur Begleichung von Kosten für Miete, Energie und Versicherungen, und auf diese Weise weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages (1 252,64 Euro, Stand: 1. Juli 2021) je Kalendermonat. Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistungen, Steuererstattungen etc.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf dem Konto (am Anfang, in der Mitte oder am Ende des Monats) kommt es für den Pfändungsschutz nicht an.

Neuerungen ab 1.12.2021:

  • Verlängerung der Frist, in der nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben übertragen werden kann; diese Frist wird von einem Monat auf drei Monate verlängert;
  • Normierung eines Verbots der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo;
  • Einführung von Pfändungsschutz bei der Nachzahlung von Leistungen wie
  • Verlängerung der Frist, in der nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben übertragen werden kann; diese Frist wird von einem Monat auf drei Monate verlängert;
  • Normierung eines Verbots der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo;
  • Einführung von Pfändungsschutz bei der Nachzahlung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen;
  • Erweiterung der Liste der Geldleistungen, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages führen;
  • Erleichterung des Zugangs zu Nachweisen für die Erhöhung des Grundfreibetrags.

Quelle: BMJV: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/Pfaendungsschutzkonto.html