Nichtabnahmeentschädigung in AGB der Sparkasse

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung

„5. Nichtabnahmeentschädigung

  • Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist: 50,00 EUR“

hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307, § 309 Nr. 5 BGB stand.

Bei dem Anspruch auf eine Nichtabnahmeentschädigung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen Schadensersatzanspruch, der auch die Kosten seiner Ermittlung umfasst.

BGH, Urteil v. 8.6.2021, XI ZR 356/20