Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (=Nettoeinkommen des Schuldners), die vom 1.7.2021 bis 30.6.2022 gelten, wurden am 10.5.2021 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Der unpfändbare Grundbetrag beträgt ab dem 1.7.2021 monatlich 1.252,64 Euro.
Unterhaltspflichten werden berücksichtigt, das heißt, je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht sich der Pfändungsfreibetrag.
Im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten Sonderregelungen. Hier gelten die veröffentlichten Pfändungsfreigrenzen nicht. Im Fall der Zwangsvollstreckung verbleibt dem Schuldner unter Umständen ein deutlich niedrigerer Betrag (§ 850d ZPO).