Lässt sich im Zeitpunkt der Kündigung des Reisevertrags prognostizieren, dass am Urlaubsort eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung („Maskenpflicht“) besteht, so stellt dies einen unvermeidbaren außergewöhnlichen die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigenden Umstand gemäß dar, wenn die Maskenpflicht in einer Art und Weise ausgestaltet ist, dass in weiten Teilen der üblichen Urlaubsgestaltung eine „Maske“ zu tragen ist. 651 Buchst. h Abs. 3 BGB
Es verwirklicht sich in der „Maskenpflicht“ jedenfalls dann kein allgemeines Lebensrisiko des Urlaubers, wenn eine vergleichbare umfassende Verpflichtung nicht allgemein üblich war, insbesondere am Heimatort des Urlaubers nicht bestanden hat.
AG Düsseldorf, Urteil v. 12.2.2021, 37 C 420/20