1. Der Anwendungsbereich des umfasst nicht nur Verbraucher, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Sinne des 15 Abs. 1 WBVG unmittelbar beziehen, sondern auch Verbraucher, die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung im Sinne von § 23 in Verbindung mit 28 SGB XI erhalten und damit mittelbar Leistungen auf der Basis des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen. 110 SGB XI
2. Es ist mit in Verbindung mit 1 Satz 1 WBVG unvereinbar, eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts – gegebenenfalls vermindert um pauschalierte ersparte Aufwendungen – für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegen. Eine solche Vereinbarung ist gemäß 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG unwirksam. 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI
BGH, Urteil v. 15.7.2021, III ZR 225/20