Vereinbarung einer Indexmiete in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bei einer Indexmietvereinbarung, bei der die Mietentwicklung an die prozentuale Änderung des Verbraucherpreisindexes geknüpft ist, bedarf es keiner Angabe des Basisjahrs zur Berechnung der Mietänderung . Eine entsprechende Klausel ist deshalb nicht allein wegen der fehlenden Angabe eines Basisjahrs des Verbraucherpreisindexes intransparent.

Die Klausel über die Vereinbarung einer Indexmiete ist auch nicht deshalb intransparent, weil in ihr der Anknüpfungspunkt der Wartefrist des § 557b Absatz 2 Satz 1 BGB nicht genannt ist. Hiernach muss die Miete während der Geltung einer Indexmiete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.

Der Wirksamkeit der Indexmietklausel steht auch nicht entgegen, dass in ihr nicht ausdrücklich angegeben ist, ob sich die Bruttomiete oder die Nettokaltmiete (prozentual zum Verbraucherpreisindex) ändert.

BGH, Urteil v. 26.5.2021, VII ZR 42/20