1. Wird ein öffentliches Testament in einer später errichteten letztwilligen Verfügung des Erblassers in Bezug genommen und in der Folge aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, bleibt die bezugnehmende Verfügung wirksam, sofern und soweit sich ihr Inhalt aus sich heraus nach den allgemeinen Auslegungsregeln ermitteln lässt.
2. Für eine Auslegung der die Wirkungen eines Testamentswiderrufs entfaltenden Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der besonderen Verwahrung ist kein Raum, da eine solche keine formgerecht errichtete Verfügung von Todes wegen darstellt.
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 20.7.2021, 20 W 9/20