Der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Vergangenheit nach § und der Rückforderung überzahlten 2 EStGKindergeldes nach steht nicht entgegen, dass die Familienkasse nach dem nachträglichen Bekanntwerden des anspruchsschädlichen Sachverhalts zunächst die 2 AOKindergeldfestsetzung nur für die Zukunft aufhebt. Der Erlass des auf die Zukunft gerichteten Aufhebungsbescheids schafft beim Empfänger kein schützenswertes Vertrauen auf einen Verzicht der Familienkasse auf die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Vergangenheit und die Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes.
FG Nürnberg, Urteil v. 9.4.2021, 7 K 1009/20