Nimmt ein nicht fachkundig vertretener Kläger in der Klageschrift vollinhaltlich auf ein beigefügtes Einspruchsschreiben Bezug, mit dem er beantragt hat, die Umsatzsteuer entsprechend der eingereichten Steuererklärung festzusetzen, hat er damit eine Anfechtungsklage wegen Umsatzsteuer erhoben.
Dasselbe gilt für die gleichzeitig erhobene Klage wegen Gewerbesteuermessbetrag und gesonderter Feststellung von Einkünften, wenn der Kläger angibt, dass der zugrunde gelegte Gewinn nur verständlich sei, wenn von dem (mit der Klage angefochtenen) „übertriebenen Jahresumsatz“ ausgegangen werde, während der tatsächliche Gewinn unter dem Freibetrag liege.
BFH, Beschluss v. 30.12.2022, XI B 61/22