1. Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.
2. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete zB mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S.d. , durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i.S.d. 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB i.V.m. 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i.S.d. 558e BGB ermittelt werden; jeder dieser Ermittlungswege ist grundsätzlich gleichrangig. 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB
BFH, Urteil v. 22.2.2021, IX R 7/20