1. Auch nach der Neufassung des ist im Einzelfall eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten möglich. 78 Abs. 3 Satz 1 FGO
2. Die Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten ist durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren.
Den Prozessbevollmächtigten darauf zu verweisen, Akteneinsicht zu einem Zeitpunkt zu nehmen, wenn das Gericht eine Einsichtnahme in die Akten in seinen Räumlichkeiten wieder eröffnet, kommt schon mit Blick auf den ungewissen Zeitpunkt nicht in Betracht. Da die Gerichte nach dem Willen der politisch Verantwortlichen ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabe der effektiven Rechtsschutzgewährleistung auch in Zeiten der Pandemie gerecht werden sollen, muss den Beteiligten eines finanzgerichtlichen Verfahrens auch in diesen Zeiten die Möglichkeit gegeben sein, Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten zu nehmen.
FG Hamburg, Beschluss v. 1.2.2021, 4 K 136/20