Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (§ 33 Abs. 1 EStG), ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf.
Jedoch hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen. Eine ärztliche Bescheinigung, die sich nicht zu konkret bezogenen Präparaten äußert, sondern lediglich bestätigt, dass die erworbenen Präparate generell entweder ärztlich verordnet oder ärztlich empfohlen wurden, fehlt der in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV verlangte konkrete Bezug zu den im Einzelnen erworbenen Präparaten.
Hingegen gehören mit einer Krankheit verbundene Folgekosten ebenso wie die Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, nicht zu den Krankheitskosten. Nach diesen Grundsätzen, stellen die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Die Aufwendungen (Mitgliedsbeiträge) für den Besuch des Fitness-Studios „Ortho-Training“ sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkosten sind dem Kläger nicht zwangsläufig erwachsen.
Der Einzelrichter ist bereits der Auffassung, dass es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für das Fitnessstudio „Ortho-Training“ sowie die mit den Fitnessstudiobesuchen zusammenhängenden Fahrtkosten nicht um unmittelbare Krankheitskosten, sondern um Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen handelt, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG gehören.
Zwar handelt es sich beim dem Studio Ortho-Training nicht um ein klassisches Fitnessstudio, weil dort das Rückentraining im Vordergrund steht. Neben dem (Rücken-)Training an Fitnessgeräten, die auch in „klassischen“ Fitnessstudios zur Verfügung stehen, und den Präventionskursen „Rückentraining“ werden im Studio „Ortho-Training“ jedoch auch weitere Präventionskurse wie „Faszientraining“, „Qigong“ und „Gesund Abnehmen“ angeboten (siehe www…..de unter Präventionskurse). Die vom Studio angebotenen Leistungen gehen damit weit über die Rückentherapie hinaus.
Zwar handelt es sich beim dem Studio Ortho-Training nicht um ein klassisches Fitnessstudio, weil dort das Rückentraining im Vordergrund steht. Neben dem (Rücken-)Training an Fitnessgeräten, die auch in „klassischen“ Fitnessstudios zur Verfügung stehen, und den Präventionskursen „Rückentraining“ werden im Studio „Ortho-Training“ jedoch auch weitere Präventionskurse wie „Faszientraining“, „Qigong“ und „Gesund Abnehmen“ angeboten (siehe www…..de unter Präventionskurse). Die vom Studio angebotenen Leistungen gehen damit weit über die Rückentherapie hinaus.
Jedenfalls aber hat der Kläger den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erbracht. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, wonach die Muskeltrainingsform im Ortho-Training C orthopädisch indiziert und zur Stabilisierung der körperlichen Leistungsfähigkeit essentiell notwendig ist, genügen den Anforderungen der BFH-Rechtsprechung nicht. Auch die amtsärztliche Bescheinigung vom über die medizinische Notwendigkeit eines angeleiteten Muskeltrainings stellt keine konkrete Einzelverordnung dar.
FG Münster, Urteil v. 17.1.2022, 9 K 1471/20 E