Eine Änderung der Verhältnisse, die zur Änderung einer vorherigen Kindergeldfestsetzung nach berechtigt, kann auch dann vorliegen, wenn durch Beginn der Betreuung im Wechselmodell die vorherige überwiegende Haushaltsaufnahme in den Haushalt eines Elternteils dadurch nicht mehr gegeben ist. 70 Abs. EStG
Für den Fall der gleichwertigen Aufnahme in mehreren Haushalten, wie dies bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, die gewillt sind, die gemeinsame Verantwortung auch nach der Trennung weiter zu tragen, vorkommt, bietet das Gesetz keine ausdrückliche Lösung. verlangt einen gemeinsamen Haushalt mehrerer Berechtigter. 64 Abs. 2 Satz 2 EStG§ ist nicht anwendbar, da eine Haushaltsaufnahme i.S. von 3 EStG gegeben ist. In diesen Fällen ist 2 EStG§ analog anzuwenden. 2 Sätze 2 bis 4 EStG
Das Kriterium der Haushaltsaufnahme nach dem Obhutsprinzip berücksichtigt, dass diejenigen Berechtigten, die sich tatsächlich um das Kind kümmern, materiell und immateriell belastet sind. Nach bestimmen bei Aufnahme eines Kindes in den gemeinsamen Haushalt mehrerer Berechtigter diese untereinander den vorrangig Berechtigten. Der Zweck der Regelung, den Berechtigten in dieser Situation die Bestimmung des vorrangig Berechtigten zu überlassen, trifft ebenso in Fällen gleichwertiger Haushaltsaufnahme bei zwei Berechtigten zu. Denn auch hier sind die Berechtigten typischerweise in gleicher Höhe mit den Leistungen für das Kind belastet, unabhängig davon, ob dies im konkreten Fall tatsächlich so gegeben ist. 64 Abs. 2 Satz 2 EStG
FG Hamburg, Urteil v. 21.4.2022, 5 K 1/21