Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit keine außergewöhnlichen Belas­tungen

Unter der Existenzgrundlage i.S.d. § 33 Abs.  2 S. 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen.

Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland sind gemäß  § 33 Absatz 2 S. 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.

BFH, Urteil v. 13.8.2020, VI R 15/18