Realsplitting bei unentgeltlicher Wohnungsgestellung als Unterhaltsleistung

Nach  § 10 Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 EStG  kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe von 13.805 € im Kalenderjahr von seinem Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen (vgl. § 2 Absatz 4 EStG), wenn er dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (sog. begrenztes Realsplitting).

Der Begriff “Aufwendungen“ wird im Allgemeinen im Sinn von Ausgaben verstanden; dabei handelt es sich um alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und beim Steuerpflichtigen abfließen. Entgangene Einnahmen sind grundsätzlich keine Aufwendungen. Der Begriff “Unterhaltsleistungen“ i.S. des § 10 Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 EStG stimmt mit dem in § 33a EStG verwendeten Begriff “Aufwendungen für den Unterhalt“ inhaltlich überein. Maßgeblich ist, dass die Aufwendungen i.S. des § § 10 Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 EStGfür Zwecke des Unterhalts gemacht worden sind. Danach sind Unterhaltsleistungen die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z.B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung. Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden.

Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung stellt eine sog. Naturalunterhaltsleistung dar, die in sinngemäßer Anwendung des § 15 Absatz 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen ist.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.6.2020, 1 K 99/19, Revision eingelegt, Az. beim BFH X R 33/20