Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen, wobei diese Pauschale pro Erbfall nur einmal zu gewähren ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind.
Beerdigungskosten sind für den Erben nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn sie bereits zu Lebzeiten des Erblassers z. B. durch die Abtretung von Ansprüchen aus einer Sterbegeldversicherung an ein Bestattungsunternehmen entrichtet wurden.
FG Münster, Urrteil v. 19.8.2021, 3 K 1551/20 Erb – Revision eingelegt, Az. beim BFH II R 31/21