Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Nichtabgabe von Steuererklärungen – Tatbestandsvoraussetzung der Unkenntnis der Finanzbehörde

Das Merkmal der „Unkenntnis“ ist in den objektiven Tatbestand des § 370 Abs.1 Nr.  2 AO hineinzulesen. Dementsprechend scheidet eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen in den Fällen aus, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben.

Im Streutfall hatte der Steuerpflichtiger, der durch die laufende Vermietung von mehr als 100 Garagen- und Außenstellplätzen unternehmerisch tätig ist, pflichtwidrig keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben, zugleich aber in den maßgeblichen Veranlagungszeiträumen den umsatzsteuerlich erheblichen Sachverhalt (mit Ausnahme der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge) durch die Abgabe von ertragsteuerlichen Feststellungserklärungen gegenüber der Finanzbehörde vollständig und zeitgerecht deklariert.

FG Düsseldorf, Urteil v. 26.5.2021, 5 K 143/20 U