1. Nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind Verträge zwischen nahestehenden Personen grundsätzlich in einer Gesamtschau mit Verträgen zwischen fremden Dritten zu vergleichen und nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden sowie inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen.
2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn zwei Verträge abgeschlossen wurden, die inhaltlich widersprüchlich sind und nur einer der beiden Verträge tatsächlich umgesetzt worden sein kann.
3. Veräußert der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer Aktien an seine Gesellschaft und vereinbart einen Kaufpreis, den er selbst zwei Jahre zuvor bezahlt hat, ist der Veräußerungs-Kaufvertrag nicht fremdüblich, wenn der Wert der Aktien nicht ermittelt wurde, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Wert der Aktien seit dem Kauf durch den Gesellschafter deutlich verringert haben könnte.
FG Hamburg, Urteil v. 21.6.2020, 6 K 39/20, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. IV B 49/22