Bei dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Danach tritt die Vollendung der Tat erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO).
Betreffen die Taten die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steueranmeldungen, hängt die Tatvollendung davon ab, ob die unrichtigen Anmeldungen (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 S.1 bzw. Abs. 3 UStG) zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt haben. Zwar steht eine Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt allerdings die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer zu einer Steuervergütung, so gilt dies erst dann, wenn die Finanzbehörde zugestimmt hat (§ 168 Satz 2 AO). Das Tatgericht muss daher Feststellungen dazu treffen, ob die jeweilige Steueranmeldung eine Zahllast oder eine Steuervergütung zum Inhalt hatte und – im Falle der Steuervergütung – ob die Finanzbehörden dieser zugestimmt haben.
BGH, Beschluss v. 27.10.2020, 1 StR 148/20