Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes

Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung kann sich auch daraus ergeben, dass der Beteiligte an bestimmten (noch leichten) Krankheitssymptomen leidet, die für eine mögliche Corona-Infektion sprechen können, und beim FG für solche Personen aus Gründen des Infektionsschutzes ein Zugang zum Gerichtsgebäude und damit zur mündlichen Verhandlung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

BFH, Beschluss v. 6.4.2021, VIII B 108/20