1. Die Neufassung des § 459g StPO mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 durch das „Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und Änderung anderer Vorschriften“ vom 25. Juni 2021 findet auch auf vor dem 1. Juli 2021 angeordnete Einziehungen des Wertes von Taterträgen Anwendung. Eine Anwendung des vorangegangenen Rechts als „milderes Gesetz“ im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB kommt nicht in Betracht.
2. Die Frage eines Abflusses des Erlangten – „Entreicherung“ – kann auch nach neuem Recht die Unverhältnismäßigkeit der (weiteren) Vollstreckung begründen; allerdings bedarf es insoweit einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Belange.
3. Das Tatbestandsmerkmal der Verhältnismäßigkeit genügt, um den verfassungrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen und besonders den Verurteilten vor unzumutbaren Härten zu schützen.
OLG Schleswig, Beschluss v. 7.7.2022, 2 Ws 63/22