Anwendung der Neufassung des § 459g Abs. 5 StGB auf vor dem 1.7.2021 liegende Einziehungsfälle
1. Die Neufassung des § 459g StPO mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 durch das „Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und Änderung anderer Vorschriften“ vom 25. Juni 2021 findet…