Der Umstand, dass ein Beschuldigter in der Bundesrepublik Deutschland weder einen festen Wohnsitz hat noch sonst familiäre oder soziale Bindungen bestehen, vermag eine Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen. Insbesondere trägt der Umstand, dass der Angeschuldigte seinen Lebensmittelpunkt im Ausland hat, die Annahme von Fluchtgefahr nicht, insbesondere begründet die Absicht des Bechuldigten, in sein Heimatland zurückzukehren, keine Fluchtgefahr.
Der bestehenden Gefahr einer Verschleierung des tatsächlichen Aufenthaltsortes eines Beschuldigten kann dadurch begegnet werden, dass dieser seinem Verteidiger eine Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen (§ 145a Abs. 2 StPO) erteilt.
Hat ein Beschuldigter seinen Lebensmittelpunkt innerhalb der Europäischen Union, stehen der Strafverfolgung keine ernsten Hindernisse entgegen.
Die soziale Integration eines Beschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Rumänien) steht der sozialen Integration im Inland gleich.
LG Aachen, Beschluss v. 5.10.2020, 60 Qs 44/20