„Impfpassfälschungen“ – Einordnung eines Impfausweises als Gesundheitszeugnis – Corona

1. Ein Impfausweis stellt erst dann ein Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 277- 279 StGB dar, wenn er einen konkreten individualisierbaren Menschen erkennen lässt.

2. Die §§ 277-279 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung beinhalten eine abschließende spezialgesetzliche Regelung über die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeugnissen, welche den Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 267 StGB sperrt.

3. Bei § 74 Abs.  2 IfSG in der ab dem 24.11.2021 gültigen Fassung v. 22.11.2021 handelt es sich um ein Sonderdelikt für impfberechtigte Personen.

OLG Bamberg, Beschluss v. 17.1.2022, 1 Ws 732- 733/21