„Rasertatbestand“ des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verfassungskonform

Der Gesetzgeber hat den Tatbestand des § 315d Abs.1 Nr. 3 StGB hinreichend konkretisiert und so dem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden Bestimmtheitsgebot Genüge getan.

Der Eingriff der Vorschrift des § 315d Abs.1 Nr. r 3 StGB in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist verhältnismäßig.

Die Regelung des § 315d Absatz 1 Nummer  3 StGB erfasst diejenigen Fälle, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das Führen des Kraftfahrzeugs muss mit nicht angepasster Geschwindigkeit erfolgen. Damit ist ein zu schnelles Fahren gemeint, das Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Die Formulierungen grob verkehrswidrig und rücksichtslos orientieren sich an § 315c Absatz  1 Nummer 2 StGB und der dazu entwickelten Rechtsprechung. Subjektiv ist das Anliegen erforderlich, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Formulierung bringt möglichst viele relevante Komponenten auf einen Nenner, wie die fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung – wobei diese im Einzelfall nicht immer erreicht sein muss -, subjektives Geschwindigkeitsempfinden, Verkehrslage, Witterungsbedingungen und anderes. Diese Tatbestandsvoraussetzung soll insbesondere dem Erfordernis des Renncharakters – auch im Fall des § 315d Absatz 1 Nummer  3 StGB – gerecht werden. Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind.

BVerfG, Beschluss v. 9.2.2022, 2 BvL 1/20