Schöffendienst trotz Mutterschutz

Das einer ehrenamtlichen Richterin nach § 16 Absatz 1 MuSchG ausgesprochene Beschäftigungsverbot führt nicht zu einem Mitwirkungsverbot in der Hauptverhandlung und berührt deshalb den Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG nicht. Das ärztliche Beschäftigungsverbot für  eine Schöffin führt nicht zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung.

Die als öffentliches Ehrenamt ausgeführte Schöffentätigkeit (§ 31 Satz 1 GVG) unterfällt i nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes.

Das Gericht ist nicht Arbeitgeber der Schöffin und damit nicht Adressat des ärztlichen Beschäftigungsverbots, das auf ihre konkrete Arbeitstätigkeit bezogen ist. Denn es „beschäftigt“ die ehrenamtlich tätige Schöffin nicht. Schöffen stehen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis, erhalten dementsprechend keine Vergütung und haben keine Urlaubs- und Pensionsansprüche. Anders als eine Schwangere bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots gegenüber ihrem Arbeitgeber hat eine Schöffin gegenüber dem Gericht keinen Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn.

BGH, Urteil v. 30.9.2021, 5 StR 161/21