Sozialhilfebetrug

Bei einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetruges müssen die tatrichterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen tatsächlich kein Anspruch bestand. Mmit einer allgemeinen Verweisung auf behördliche Schadensaufstellungen darf sich das Urteil nicht begnügen.

Eine Verurteilung nach § 263 StGB wegen betrügerisch erlangter öffentlicher Leistungen setzt regelmäßig voraus, dass der Tatrichter selbst nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften geprüft hat, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand. Dementsprechend sind detaillierte Ausführungen dazu erforderlich, wie sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten darstellten und in welcher Höhe nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen dann jeweils ein Anspruch auf öffentliche Leistungen bestand bzw. eine Überzahlung öffentlicher Leistungen erfolgte.

OLG Hamm, Beschluss v. 11.5.2021, 5 RVs 25/21