Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 44 S. 1 StPO demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen.
Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist hierbei unter anderem die konkrete Angabe des Hinderungsgrundes. Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. Beruft sich ein Angeklagter – wie vorliegend – auf eine Erkrankung, genügt hierbei der Hinweis nicht, er sei infolge der akuten Erkrankung verhandlungsunfähig gewesen. Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Angeklagte ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird. Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik detailliert darzustellen.
Soweit in den Attesten angegeben wird, dass der Angeklagte an einer noch nicht ausgeheilten Covid-Infektion litt, ergibt sich hieraus für den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung weder, welche Symptome er konkret aufgewiesen hat, noch dass er – was angesichts seines Erscheinens in der Sprechstunde auch fern liegt – infektiös gewesen wäre. Die weiteren Beschreibungen des Gesundheitszustandes des Angeklagten – eingeschränkte Belastungsfähigkeit, Reise- und Verhandlungsunfähigkeit – enthalten lediglich Wertungen bzw. einen Rechtsbegriff und ermöglichen dem Senat nicht, die behauptete Verhandlungsunfähigkeit zu überprüfen.
OLG Hamm, Beschluss v. 6.1.2022, 5 RvS 131/21