Subventionsbetrug durch Antrag auf Corona-Hilfen

Bei beantragten Soforthilfen handelt es such um Subventionen gemäß § 264 Absatz 8 Satz 1 StGB, die als sogenannte verlorene Zuschüsse ohne eine marktmäßige Gegenleistung von den Ländern aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht (hier aufgrund der Haushaltsgesetze § 44 BHO i.V.m.  § 23 BHO bzw. § 53 der HO der Länder) Betrieben und Unternehmen gewährt werden und jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft dienen.

Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind. Für die Tatverwirklichung ist es daher erforderlich, dass aus den Antragsformularen für die Beantragung der Corona-Hilfen die subventionserheblichen Tatsachen hervorgehen.

In der Ausnutzung eines Soforthilfeverfahrens in einer deutschlandweiten Notlage, der mehrfach und in verschiedenen Bundesländern gestellten Anträge und dem Gesamtumfang der unberechtigt erlangten Unterstützungsleistungen von 50.000 Euro ist ein besonders schwerer Fall des Subventionsbetrugs zu sehen.

BGH, Beschluss . 4..5.2021, 6 StR 137/21