Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Mutter das gemeinsame Sorgerecht für ihre damals vierzehnjährige Tochter zusammen mit dem Kindesvater. Das Jugendamt der Stadt A war Ergänzungspfleger für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im Juli/August 2019 stach die Mutter ihrer Tochter mit ihrem Tätowiergerät eine Tätowierung am rechten Unterarm, ohne dass hierfür eine wirksame Einwilligung vorlag.
Das Berufungericht hat zwar die Verurteilung wegen einer gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)aufgehoben, weil ein zum Tätowieren genutztes Tätowiergerät nicht per se die Eigenschaft eines gefährlichen Werkzeugs hat. Allerdings erscheint eine Eignung zum Hervorrufen erheblicher Verletzungen denkbar, etwa wenn das Tätowiergerät nicht hinreichend desinfiziert wurde und es deswegen zu schwerwiegenden Entzündungen kommt oder wenn sie in der Hand eines Ungeübten falsch verwendet wird und deswegen gravierendere Verletzungen (etwa durch falsche Aufstellung oder übermäßigen Druck in tieferen Gewebeschichten) hervorruft. Vorliegend ist lediglich festgestellt worden, dass die Angeklagte keine gelernte Tätowiererin ist, aber offenbar bei sich selbst bereits mehrere Tätowierungen angebracht hatte. Außerdem war ihr die Infektionsgefahr bei mangelnder Hygiene bewusst.
Aber auch die Körperverletzung gem. § 223 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
OLG Hamm, Beschluss v. 2.9.2021, 4 RVs 84/21