Tankbetrug – Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Auf Grundlage der reformierten Rechtslage und vor dem Hintergrund der PKH-Richtlinie in der Rechtsprechung wird vermehrt vertreten, dass ein zwischenzeitlicher Wegfall des konkreten Verteidigungsbedürfnisses einer (nachträglichen) Bestellung eines Pflichtverteidigers ausnahmsweise nicht entgegenstehe, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO über den rechtszeitig gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen nicht entschieden worden sei bzw. die Entscheidung eine wesentliche Verzögerung erfahren habe.

Entscheidend für die Möglichkeit einer (rückwirkenden) Beiordnung eines Pflichtverteidigers spricht das ausdrückliche Ziel der PKH-Richtlinie, die Effektivität des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten, sodass hierzu weiter eine unverzügliche Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzusehen und einer Untergrabung des Rechts auf Prozesskostenhilfe durch die Gewährung wirksamer Rechtsbehelfe zu begegnen sei.

LG Köln, Urteil v. 6.5.2021, 323 Qs 19/21