Eine Hauptverhandlung darf über drei Wochen lang unterbrochen werden, wenn der Ehemann einer Schöffin aus ärztlicher Sicht vor dem Coronavirus geschützt werden muss.
Der Hemmungsgrund des ist bei ärztlich angeratener Kontaktvermeidung eines Prozessbeteiligten zum Schutz von dessen Ehegatten vor einer Ansteckung durch das SARS-CoV-2-Virus gegeben. 10 Abs. 1 S. 2 EGStPO
BGH, Beschluss v. 19.11.2020, 4 StR 431/20
Hinweis: § 10 EGStPO wurde neu gef. m.W.v. 28.3.2020 durch G v. 27.3.2020 (BGBl I 2020, S. 569).