Eine Hauptverhandlung darf über drei Wochen lang unterbrochen werden, wenn der Ehemann einer Schöffin aus ärztlicher Sicht vor dem Coronavirus geschützt werden muss.
Der Hemmungsgrund des 10 Abs. 1 S. 2 EGStPO ist bei ärztlich angeratener Kontaktvermeidung eines Prozessbeteiligten zum Schutz von dessen Ehegatten vor einer Ansteckung durch das SARS-CoV-2-Virus gegeben.
BGH, Beschluss v. 19.11.2020, 4 StR 431/20
Hinweis: § 10 EGStPO wurde neu gef. m.W.v. 28.3.2020 durch G v. 27.3.2020 (BGBl I 2020, S. 569).
