Unterbrechung der Strafverhandlung wegen Corona

Eine Haupt­ver­hand­lung darf über drei Wo­chen lang un­ter­bro­chen wer­den, wenn der Ehe­mann einer Schöf­fin aus ärzt­li­cher Sicht vor dem Co­ro­na­vi­rus ge­schützt wer­den muss.

Der Hemmungsgrund des  § 10 Abs. 1 S. 2 EGStPO ist bei ärztlich angeratener Kontaktvermeidung eines Prozessbeteiligten zum Schutz von dessen Ehegatten vor einer Ansteckung durch das SARS-CoV-2-Virus gegeben.

BGH, Beschluss v. 19.11.2020, 4 StR 431/20

Hinweis: § 10 EGStPO wurde neu gef. m.W.v. 28.3.2020 durch G v. 27.3.2020 (BGBl I 2020, S. 569).