Der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet allein keine unzumutbare Härte i.S.d. , soweit nicht festzustellen ist, dass der andere Ehegatte die Verbundentscheidung treuwidrig verzögert, um möglichst lange in den Genuss mit der Scheidung wegfallender Trennungsunterhaltszahlungen zu kommen. 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG
Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass ein Beteiligter seinen Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist.
OLG Saarbrücken, Beschluss v. 16.11.2021, 6 U 139/21