Überquerung einer Straße durch Fußgängerin mit Gehhilfe

Ein Fußgänger darf gemäß § 25 Absatz 3 StVO die Fahrbahn nur unter Beachtung des Vorrangs des Fahrzeugverkehrs überqueren. Dabei hat er den fließenden Verkehr vor dem Betreten und auch beim Überqueren der Fahrbahn genau zu beobachten. Dabei darf er auch zunächst nur bis zur Mitte gehen und dort den von rechts kommenden Verkehr abwarten.

Verstößt der Fußgänger gegen seine Verpflichtung aus § 25 Abs. 3 StVO, handelt er in der Regel grob fahrlässig.

Die zum Unfallzeitpunkt 81-jährige gehbehinderte Klägerin hat die Fahrbahn der … straße überquert, obwohl sich auf der gerade verlaufenden und damit gut einsehbaren Straße  das ordnungsgemäß beleuchtete und damit gut erkennbare, bei der Beklagten versicherte Fahrzeug näherte. Der Klägerin musste bewusst sein, dass sie sich aufgrund ihrer Gehbehinderung nur langsam fortbewegen kann. Daher hätte sie jedenfalls bei Erreichen der Fahrbahnmitte erneut prüfen müssen, ob von rechts Verkehr naht. Spätestens dann hätte sie das Beklagtenfahrzeug erkennen können.

Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs, des diese erhöhenden Verschuldens des Fahrers wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot und des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 25 Absatz 3 StVO war die Annahme einer Haftungsquote im Streitfall von 50:50 angemessen.

OLG Dresden, Urteil v. 8.3.2022, 14 U 1267/21