1. Begibt sich der (später) Geschädigte bewusst in der Absicht einer Selbstschädigung auf die Fahrbahn einer Landstraße, trägt er damit derart massiv schuldhaft zu dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls bei, dass im Rahmen der Haftungsabwägung die Betriebsgefahr des Pkw vollständig zurücktritt.
2. Ein Fahrzeugführer muss nicht damit rechnen, dass auf einer Landstraße ein dunkel gekleideter Fußgänger absichtlich, unerwartet und unmittelbar vor oder neben das heranfahrende Fahrzeug tritt, so dass er auf ein solches Ereignis seine Geschwindigkeit nicht ausrichten muss.
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 21.9.2021, 12 U 777/21