Der Geschädigte wollte die Straße als Fußgänger von links nach rechts überqueren und wurde, nachdem er die linke Fahrspur überquert hatte, im Bereich der rechten Fahrspur von einem Pkw erfasst.
Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel, Straßenbeleuchtung ist an der Unfallstelle nicht vorhanden,. Es herrschte unwetterartiger Starkregen, was die Sichtverhältnisse zusätzlich erheblich erschwerte. Auf der Straße bewegte sich dichter Berufsverkehr. Zwar fuhren die Fahrzeuge relativ langsam, dies aber gerade im Hinblick auf die Witterungsverhältnisse. An der Unfallstelle befand sich kein Fußgängerüberweg, es gibt auch keine seitlichen Fußgängerwege oder breitere Randstreifen. Dass ein Fußgänger außerorts die Straße im Bereich einer Gartenanlage überquert, ist zwar nicht völlig außergewöhnlich, bei Dunkelheit und Starkregen muss der Kraftverkehr damit aber, anders als möglicherweise tagsüber, sicherlich nicht rechnen. Der Geschädigte hätte die Straße bei den herrschenden Verkehrs- und Witterungsverhältnissen entweder gar nicht betreten dürfen oder nur bei Anwendung äußerster Sorgfalt
OLG Jena, Endurteil v. 1.12.2020, 5 U 134/19.