1. Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das auf einem mit Zeichen 237 StVO und Zeichen 295 StVO nebst Piktogramm „Fahrrad“ gekennzeichneten Radweg abgestellt wurde, ist in der Regel nicht zu beanstanden, selbst wenn das Fahrzeug am Ende des Radwegs stand.
2. Die Kosten des Abschleppvorgangs sind vom Fahrzeugführer oder Fahrzeughalter als Kosten der Ersatzvornahme zu erstatten, auch wenn am Abstellort des Fahrzeugs unmittelbar nur die Markierung des Radwegs mit Zeichen 295 zu sehen war.
VG Leipzig, Urteil v. 5.5.2021, 1 K 860/20