Bei der Abwägung der Haftungsanteile nach sind nur unstreitige, zugestandene und erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen; Vermutungen haben außer Betracht zu bleiben. Heranzuziehen sind die beiderseitigen objektiven Unfallursachen, das Verschulden der Fahrer sowie die Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge. I StVG
Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 5 km/h nicht ursächlich für den Unfall geworden, darf sie bei der Bemessung der Verursachungsbeiträge keine Berücksichtigung finden.
LG Lübeck, Urteil v. 11.11.2021, 14 S 166/20