Bemessung einer Geschwindigkeitsüberschreitung für Haftungsquote bei Verkehrsunfall

Bei der Abwägung der Haftungsanteile nach  § 17 Absatz I StVG sind nur unstreitige, zugestandene und erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen; Vermutungen haben außer Betracht zu bleiben. Heranzuziehen sind die beiderseitigen objektiven Unfallursachen, das Verschulden der Fahrer sowie die Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge.

Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 5 km/h  nicht ursächlich für den Unfall geworden, darf sie bei der Bemessung der Verursachungsbeiträge keine Berücksichtigung finden.

LG Lübeck, Urteil v. 11.11.2021, 14 S 166/20