Als gerichtliche Bemessungsmethoden für den Haushaltsführungsschaden stehen grundsätzlich gleichwertig die Differenz- und Quotenmetode zur Verfügung
Unter der Differenzmethode versteht man die Gegenüberstellung der Arbeitszeit für die Haushaltsführung vor dem Schadensereignis und der Zeit, die nur noch erbracht werden kann, also einen weiteren Zeiteinsatz erforderlich macht, um objektiviert bzw. typisiert die Fortsetzung des Haushalts im bisherigen Umfang und Zuschnitt zu ermöglichen, wodurch sich ein Minderansatz oder aber ein Mehrbedarfsansatz ergeben kann.
Nach der Quotenmethode wird der nach den subjektiven Verhältnissen als erforderlich einzuschätzende Zeitaufwand für die Weiterführung des gesamten Haushalts durch eine Hilfskraft im bisherigen bzw. dem ernsthaft und nachvollziehbar in Aussicht genommenen Standard ermittelt und dieser Aufwand mit dem Prozentsatz der konkreten Behinderung der Haushaltsführungsfähigkeit multipliziert.
Für beide Berechnungsmethoden bzw. die gerichtliche Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach ist es aber jedenfalls notwendig, dass der bei euinem Verkehrsunfall Geschädigte insbesondere darlegt, welche Größe (nach Anzahl, Alter und Anwesenheit der zum Haushalt gehörenden Personen sowie Wohn- und ggf. Gartenfläche) und welche (technische) Ausstattung der Haushalt hat, welche konkreten Arbeitsleistungen einschließlich der konkreten Dauer er in seinem Haushalt vor dem Schadensereignis tatsächlich erbracht hat und in welchem Umfang er bei diesen Tätigkeiten durch die Verletzung nunmehr gehindert ist. 287 ZPO
OLG München, Endurteil v. 10.3.2021, 10 U 176/20