Rechnet der Kläger den Reparaturaufwand nach vollständiger und fachgerechter Reparatur fiktiv in Höhe von rund 10.000 Euro ab und behauptet der Beklagte demgegenüber ins Blaue hinein Reparaturkosten von lediglich 5.000 Euro, ist der Kläger daraufhin nicht gehalten, den tatsächlichen Reparaturaufwand darzutun.
Den Geschädigten trifft regelmäßig keine Verpflichtung, die konkret entstandenen Reparaturkosten darzulegen, wenn er den Kfz-Schaden fiktiv abrechnet.
OLG München, Urteil v. 17.12.2020, 24 U 4397/20