Einbiegen in Hofeinfahrt, unklare Verkehrslage

1. Ein Einbiegen in eine Hofeinfahrt von einer Landstraße ohne doppelte Rückschau stellt einen Verstoß gegen § 9 Absatz 1 Satz 4 Hs. 1 StVO dar.

2. Für das Unterlassen des rechtzeitigen Einsatzes des Fahrtrichtungsanzeigers entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 StVO spricht zudem ein Anscheinsbeweis.

3. Beim Einbiegen in eine Hofeinfahrt von einer Landstraße ist weiterhin § 9 Absatz 5 StVO zu beachten.

4. Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Absatz 3 Nummer 1 StVO liegt vor, wenn der Überholende nach den objektiv gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Allein eine Verringerung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs reicht hierfür nicht aus.

OLG Hamm, Urteil v. 3.12.2021, 7 U 33/20