Ein Geschädigter verstößt bei der Ermittlung des Restwertes für sein beschädigtes Fahrzeug nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn der beauftragte Sachverständige bei der Wertermittlung den regionalen Markt vollständig einbezogen und ausgewertet hat und sich dabei auch bei einem – möglicherweise – über den regionalen Markt hinaus gezogenen Radius kein besseres Angebot als das ergeben hat, welches der Geschädigte in der Folgezeit zur Grundlage der Verwertung seines Fahrzeugs gemacht hat.
OLG Hamm, Urteil v. 23.9.2020, 11 U 23/20