1. Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S.v. § liegt jedenfalls nicht unter 1.500 Euro. 2 Nr. 3 StGB
2. Jedenfalls in Fällen, in denen der auf der Basis eines Kostenvoranschlags festgestellte Schaden nicht sehr über der Wertgrenze eines bedeutenden Schadens i.S.v. liegt, ist der Inhalt des Kostenvoranschlags in den urteilsgründen näher darzulegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob dieser tatsächlich ausschließlich Positionen enthält, die bei der Bewertung eines bedeutenden Schadens berücksichtigungsfähig sind (also etwa nicht: Mietwagenkosten). 3 StGB
Gemäß § liegt ein Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung wegen charakterlicher Ungeeignetheit vor, wenn der Täter eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 2 Nr. 3 StGB 142 StGB weiß oder wissen kann, dass durch den Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
OLG Hamnn, Beschluss v. 5.4.2022, 5 RVs 31/22