1. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen.
2. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht aufgrund der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtilchen Urteils gehindert, erneut die Vorlage eines Gutachtens nach anzuordnen, wenn das Verwaltungsgericht die auf ein zuvor vorgelegtes negatives Gutachten gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung aufgehoben hat, das Gutachten sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar. 2 FeV
3. Das Interesse an einer Fahrerlaubnisentziehung ist bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen regelmäßig mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse identisch.
OVG Magdeburg, Beschluss v. 13.9.2021, 3 M 160/21