Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach im Allgemeinen genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Das Gutachten legt den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs aber keineswegs bindend fest. 249 Abs. 2 S. 1 BGB
Insbesondere ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen im Einzelnen in Zweifel zu ziehen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, den Geschädigten – auch noch im Rechtsstreit – auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt zu verweisen, wenn der Schädiger darlegt und ggfls. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies gilt auch bei einem Fahrzeug, dass weniger als 3 Jahre alt ist.
LG Magdeburg, Urteil v. 19.3.2021, 1 S 213/20
Hinweis: Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es lt. BGH (Urteil v. 20.10.2009, VI ZR 53/09) für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt” oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist