Bei den Fixkosten können Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären und wenn sie weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen , nicht aber wenn sie an die Person des Getöteten gebunden waren. Solche Kosten müssen vielmehr aus dem verfügbaren Einkommen bestritten werden.
Unstreitig zählen zu den fixen Kosten auch Ausgaben für erforderliche Informationen wie hier die Zeitung sowie die Telefongrundgebühr. Aufwendungen für die Erhaltung und für Reparaturen des Hauses und des Gartens gehören grundsätzlich ebenfalls zu den fixen Kosten.
OLG München, Endurteil v. 23.6.2021, 10 U 5138/20